Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Geltungsbereich und Vertragsparteien
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Wärme-Messdienst Schmidt GmbH (im
Folgenden „Auftragnehmer“) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Auftraggeber“), soweit
nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eventuelle Allgemeine
Geschäftsbedingungen („AGB“) des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit sie vom
Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. Abweichenden, entgegenstehenden
oder ergänzenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2. Vertretung bei mehreren Auftraggebern
Besteht auf Seiten des Auftragsgebers eine Personenmehrheit, so versichert der Unterzeichner,
zur Vertretung der übrigen Auftraggeber berechtigt zu sein. Die Auftraggeber bevollmächtigen sich
gegenseitig zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen mit Wirkung für und gegen alle
Beteiligten.
1.3. Vertretung durch Wohnungseigentumsverwalter
Wird der Vertrag mit einem Wohnungseigentumsverwalter als Vertreter einer
Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen, so bindet er die Gemeinschaft auch, wenn
Mängel in der Bestellung des Verwalters bestehen, sofern dieser eine gültige Verwaltervollmacht
vorgelegt hat.
1.4. Rechtsnachfolge bei Eigentumswechsel
Im Falle eines Wechsels der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft bleibt der Anspruch des
Auftragnehmers gegen den ursprünglichen Auftraggeber bestehen, es sei denn, dass der
Erwerber durch eine schriftliche Nachfolgeeintrittserklärung gegenüber dem Auftragnehmer in die
Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintritt.
Der Auftragnehmer behält sich vor, die Nachfolgeeintrittserklärung zu prüfen und abzulehnen. Bei
einer Ablehnung bleibt der Anspruch gegenüber dem Auftraggeber bestehen.
1.5. Sperren von Nutzerzugängen
Nach Beendigung des Vertrages wird der Auftragnehmer unverzüglich sämtliche Nutzerzugänge
und das Onlineportal sperren.
1.6. Einsatz von Dritten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ganz oder
teilweise Dritte einzusetzen. Die Verantwortlichkeit und Haftung des Auftragnehmers gegenüber
dem Auftraggeber bleiben hiervon unberührt.
1.7. Allgemeine Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Empfang der
Rechnung auf das darin angegebene Konto des Auftragnehmers zu überweisen. Nach Ablauf
dieser Frist gerät der Auftraggeber gemäß § 286 Abs. 3 BGB ohne weitere Mahnung in
Zahlungsverzug.
1.8. Verzugsfolgen
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen.
Darüber hinaus kann der Auftragnehmer die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen
Begleichung der offenen Forderungen oder Stellung angemessener Sicherheiten aussetzen und
weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
1.9. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte
Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur hinsichtlich
rechtskräftig festgestellter, unbestrittener oder ausdrücklich anerkannter Gegenforderungen zu.
1.10. Folgen erheblichen Zahlungsverzugs
Bleibt der Zahlungsverzug trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung bestehen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, sämtliche bestehenden Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber aus
wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung sämtlicher bis dahin
entstandene Forderungen sowie etwaiger Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers tritt der Auftraggeber jetzt alle ihm aus den
Mietverträgen mit den Wohnungsmietern bestehenden Rechte zur Abrechnung von Nebenkosten
sowie Forderungen aus Nebenkostenabrechnungen in Höhe der offenen Forderungen des
Auftragnehmers an diesen ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an.
Dies umfasst insbesondere die sofortige Fälligkeit aller ausstehenden Mietraten sowie die Kosten
für den Ausbau und Rücktransport von Mietgeräten sowie von zum Gebrauch überlassenen
Geräten, einschließlich Gateways, Netzwerknoten und sonstigem Zubehör. Dies gilt insbesondere
auch, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Auftraggeber eingeleitet werden.
1.11. Preisanpassungen bei Dienstleistungsverträgen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Preise während der Vertragslaufzeit bei einer Veränderung der
maßgeblichen preisbildenden Faktoren (insbesondere Löhne, Materialkosten, Gebühren,
Eichkosten, Abgaben/Umlagen oder vergleichbare Kosten) angemessen anzupassen. Die
Preisanpassung wird dem Auftraggeber rechtzeitig und schriftlich mitgeteilt. Erhöhen sich die
Listenpreise, bezogen auf die vorherige Preisliste, um mehr als 10%, so steht dem Auftraggeber
ein Sonderkündigungsrecht zu, dass er innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zur
Preisanpassung schriftlich ausüben muss. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der angekündigten
Preiserhöhung wirksam. Wird das Sonderkündigungsrecht nicht ausgeübt, gilt die angekündigte
Preisanpassung als genehmigt.
1.12.1. Individuelle Laufzeit
Die Laufzeit jedes Vertrags wird separat vereinbart und ist in den jeweiligen Vertragsunterlagen
festgehalten.
1.12.2. Ordentliche Kündigung
Jeder Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der ursprünglichen Laufzeit oder
eines anschließenden Verlängerungszeitraums beendet werden. Das in § 648 Satz 1 BGB
verankerte freie Kündigungsrecht findet keine Anwendung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die
zur Gebrauchsüberlassung installierten Gateways oder Knoten kostenpflichtig für den
Auftraggeber zu deinstallieren.
1.12.3. Automatische Verlängerung
• Unternehmer (Kaufleute): Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag
automatisch um denselben Zeitraum wie die Festlaufzeit.
• Verbraucher – Werk- / Dienstverträge (z. B. Abrechnungs- oder
Verbrauchsdatenservice): Verlängerung jeweils um ein weiteres Jahr.
• Verbraucher – Miet- oder Wartungsverträge für Geräte: Verlängerung erneut um die
Dauer der Erstlaufzeit. Beträgt die Festlaufzeit jedoch zehn Jahre, verlängert sich der
Mietvertrag jeweils um acht Jahre.
1.12.4. Keine automatische Verlängerung
Mietverträge für Rauchwarnmelder enden mit Laufzeitende des Vertrages, es wird keine
automatische Vertragsverlängerung vorgenommen.
1.12.5. Leistungserbringung bei fristgerechter Kündigung durch den Auftraggeber
Wird ein Abrechnungsvertrag ordentlich zum Ende einer Abrechnungsperiode beendet, erstellt der
Auftragnehmer noch die Abrechnung für diese Periode und erbringt alle dazugehörigen
Leistungen.
1.12.6. Folgen einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber
Erfolgt eine außerordentliche Kündigung ohne rechtfertigenden Grund, ist der Auftragnehmer
berechtigt:
• seine Leistungen einzustellen und
• die Vergütung, die bis zum regulären Vertragsende angefallen wäre, sofort in Rechnung zu
stellen.
Dabei wird der Betrag banküblich abgezinst. Außerdem werden – mit Ausnahme der Gerätemiete
– diejenigen Aufwendungen abgezogen, die der Auftragnehmer infolge der vorzeitigen
Beendigung erspart. Aufgrund des hohen Fixkostenanteils betragen diese ersparten
Aufwendungen regelmäßig nicht mehr als 10 % der Vergütung. Sowohl Auftragnehmer als auch
Auftraggeber können nachweisen, dass die tatsächlichen Einsparungen höher oder niedriger
ausfallen.
1.13. Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer erhält das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen, falls ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn:
• der Auftraggeber trotz Abmahnung Vertragsverstöße begeht oder bestehende
Pflichtverletzungen nicht unverzüglich abstellt
• gegen den Auftraggeber ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichs- bzw.
Insolvenzverfahren beantragt wird;
• Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt oder Wechselproteste erhoben werden;
• sich die Vermögenslage des Auftraggebers erheblich verschlechtert bzw. eine wesentliche
Gefährdung seiner Vermögensverhältnisse eintritt;
• das Gebäude, in dem sich die eingebauten Messgeräte befinden, veräußert wird.
2. Montage, Verträge und besondere Bestimmungen
2.1. Montage und Geräteaustausch
Voraussetzungen vor Ort:
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Installation beziehungsweise der Austausch in einem
Arbeitsgang und ohne Verzögerungen durchgeführt werden kann.
Er gewährleistet insbesondere:
• uneingeschränkten Zugang zur Montagestelle,
• funktionstüchtige Absperrarmaturen,
• stabil befestigte Leitungen im Arbeitsbereich sowie lediglich geringfügig korrodierte oder
verkalkte Rohre und Gewinde.
Montage oberhalb von 2,50 m:
Befindet sich der Arbeitsbereich höher als 2,50 m, hat der Auftraggeber geeignete Hilfs- oder
Steigmittel bereitzustellen, damit das Montagepersonal gefahrlos arbeiten kann.
Eingriffe in das Rohrnetz:
Ist für die Installation oder den Austausch ein Eingriff in das Leitungssystem erforderlich,
beauftragt der Auftraggeber hierfür einen Fachinstallateur auf eigene Rechnung.
Befestigung von Heizkostenverteilern:
Um eine ordnungsgemäße und manipulationssichere Funktion zu gewährleisten, wird die
Rückseite des Heizkostenverteilers in der Regel mittels Schweißbolzen am Heizkörper fixiert.
Der Auftraggeber erklärt sich mit dieser Befestigungstechnik einverstanden und akzeptiert, dass
bei einem späteren Gerätewechsel oder bei Vertragsende weder der Bolzen entfernt noch etwaige
Lackschäden ausgebessert werden.
2.2. Verträge (Kauf, Miete, Wartung)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Störungen und Beschädigungen von Kauf-, Miet- und
Wartungsgeräten unverzüglich nach Bekanntwerden dem Auftragnehmer zu melden.
Wenn die Montage von Geräten trotz vorheriger und rechtzeitiger Terminankündigung auch beim
zweiten Mal nicht möglich ist, wird der Auftraggeber vom Auftragnehmer entsprechend informiert.
Der Auftraggeber kann dann kostenpflichtige Montagetermine erteilen.
Eine Berechnung für die ersten Ausfallzeiten der Kundendienstmonteure und Disponenten, trotz
vorheriger und rechtzeitiger Terminankündigung, bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
Für die Folgen aus verspäteten oder unvollständig ausgeführten Arbeiten haftet der
Auftragnehmer nicht.
Miet- und Wartungsgeräte, die nachträglich während der Laufzeit eines bestehenden Vertrages
montiert werden, unterliegen denselben vertraglichen Bedingungen wie die bereits installierten
Geräte. Die Vertragslaufzeit der nachträglich montierten Geräte wird entsprechend der
verbleibenden Restlaufzeit des bestehenden Vertrages angepasst und die Abrechnung erfolgt
anteilig auf Grundlage der vereinbarten Miet- und Wartungsgebühren. Eine separate
Vertragsverlängerung oder ein eigenständiger Vertrag für die zusätzlich montierten Geräte ist nicht
erforderlich.
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus
jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, Eigentum des
Auftragnehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Auftragnehmer als Lieferant,
jedoch ohne Verpflichtung für den Auftragnehmer. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung,
so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen
Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber
verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Waren, an denen (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers
zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherheitsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber
bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des
Auftragnehmers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen. Sollte sich der Auftraggeber
vertragswidrig verhalten, insbesondere in Zahlungsverzug geraten, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des
Auftraggebers die Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in
der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt – soweit nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
2.3. Besondere Bestimmungen: Miete
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Geräte mietweise zur Verfügung. Der Auftraggeber
hat dafür zu sorgen, dass die Mietgegenstände pfleglich behandelt und unter Beachtung der
geltenden Rechtsvorschriften sachgemäß gebraucht werden.
Im Mietpreis sind die Beglaubigungsgebühren für eichpflichtige Messgeräte sowie die Montage der
gemieteten Geräte in bauseits vorhandene Vorrichtungen enthalten.
Der Auftraggeber versichert für die Dauer des Mietvertrages und auf eigene Kosten die
Mietgegenstände zum Neuwert gegen alle Risiken wie Feuer, Leitungswasser, Sturm,
Schwachstrom, Einbruchdiebstahl und Vandalismus bei einem in der BRD zum
Versicherungsgeschäft zugelassenen Versicherer. Der Auftraggeber tritt schon jetzt alle
Versicherungsgegenstände an den Auftragnehmer ab, welcher seinerseits die Abtretung annimmt.
Bei Mietverträgen erfolgt die Rechnungsstellung grundsätzlich jährlich im Voraus, unmittelbar nach
erfolgter Montage der Mietgeräte.
Die Preise sind wegen der Refinanzierung, der Fixkosten und der festen gerätetypischen
Nutzungsdauer von der Dauer der gewählten Befristung abhängig. Hierüber ist der Auftraggeber
vor Bestimmung des Vertragszeitraums informiert worden.
Die Miete bleibt für die Mindestlaufzeit unverändert; sie kann nach Ablauf der Mindestlaufzeit oder
bei Änderung der Eichfrist ohne entsprechende Übergangsregelung angepasst werden.
Die nach Vertragsende anfallenden Kosten für den Ausbau der Mietgegenstände werden vom
Auftragnehmer an den Auftraggeber besonders berechnet.
Nicht enthalten sind die Kosten der Stammdatenpflege (gilt für Verträge ohne jährlichen
Abrechnungsservice) des Mietvertrags sowie eine Tauschzählergebühr (nur fällig bei einem
Gerätewechsel). Diese werden auf Basis der gültigen Servicepreisliste gesondert berechnet.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr des Abhandenkommens und des Totalschadens der
Mietgegenstände. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Eintritt eines derartigen
Ereignisses dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall ist der Auftraggeber
auch verpflichtet, die Mietgegenstände auf eigene Kosten durch gleichwertige Gegenstände zu
ersetzen.
Der vorliegende Vertrag wird im Übrigen unverändert fortgesetzt. Der Auftragnehmer behält sich
vor, die Ersatzgegenstände selbst zu beschaffen und vom Auftraggeber Erstattung seiner
Aufwendungen zu verlangen. Ist die Ersetzung der Mietgegenstände nicht möglich oder
wirtschaftlich nicht sinnvoll, kann der Auftraggeber die Aufhebung des vorliegenden Vertrages
verlangen.
In einem derartigen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung folgender Beträge an den
Auftragnehmer: Zeitwert der Mietgegenstände, mindestens aber einen Betrag in der Höhe der
Summe der Mietraten für die restliche fest vereinbarte Laufzeit. Bei der Ermittlung des jeweiligen
Mindestbetrages wird der Auftragnehmer ersparte Aufwendungen oder ihm durch die vorzeitige
Vertragsaufhebung erwachsende Vorteile, insbesondere Zinsvorteile, anrechnen.
Der Auftraggeber tritt schon jetzt eventuelle Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten an den
Auftragnehmer ab, welcher seinerseits die Abtretung annimmt.
Die Mietgegenstände sind in das Gebäude des Auftraggebers nur zum vorübergehenden
Gebrauch eingebaut. Sie bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Hilfsteile für die Montage werden
gesondert berechnet und stehen bis zur Begleichung im Eigentum des Auftragnehmers. Ein
Eigentumsübergang findet auch nicht durch Verbindung mit dem Gebäude statt.
Maßnahmen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit
erforderlich werden, führt der Auftraggeber auf eigene Kosten durch. Einschränkung oder Wegfall
der Gebrauchsfähigkeit berühren die Verpflichtung zur Zahlung der Mietraten für die restliche
Mietlaufzeit nicht.
2.4. Besondere Bestimmungen: Wartung
Die Erfassungsgeräte sind Eigentum des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer übernimmt die Garantie für einwandfreie Funktion der
Garantiewartungsgeräte.
Dieser Vertrag ist seitens des Auftraggebers und des Auftragnehmers jederzeit kündbar.
Der Vertrag kann seitens des Auftragnehmers widerrufen werden, wenn sich bei der technischen
Abnahme der Installation die technische Undurchführbarkeit einer Garantiewartung herausstellen
sollte.
2.5. Im Leistungsumfang der Garantie für Miet- und Wartungsverträge nicht enthalten:
• Beseitigung von Mängeln, die durch unsachgemäßen Einbau bzw. Einsatz der Geräte, falls
vom Auftragnehmer selbst nicht zu vertreten, entstanden sind.
• Beseitigung von Mängeln, die durch Verunreinigung oder materialschädigende Bestandteile
des Mediums hervorgerufen worden sind.
• Beseitigung von Mängeln, die durch Fremdeinwirkung entstanden sind.
• Beseitigung versteckter Mängel, die bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren.
Als Beweisführungen dient der Prüfbericht des Herstellerwerkes.
3. Erfassungs- und Abrechnungsservice
3.1. Heizkosten- und Betriebskostenabrechnung
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die jeweilige Liegenschaft entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen (Heiz- und Betriebskostenverordnung, AVB Fernwärmeverordnung)
ausrüsten zu lassen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns alle Angaben über das Heizsystem der Liegenschaft
rechtzeitig bekannt zu geben, damit eine den technischen Voraussetzungen entsprechende
Abrechnung erstellt werden kann.
Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass messtechnisch jeder Wärmeverbrauch und jede
Wasserzapfstelle erfasst werden kann.
Wir übernehmen eine Haftung nur für die rechnerische Richtigkeit. Vorgesehene oder
vorgenommene Änderungen der Heizanlage oder der Wasserversorgungsanlage sind uns
rechtzeitig bekannt zu geben.
Einmal jährlich stellen wir dem Kunden die vorbereiteten Kostenvordrucke zur Verfügung. Liegt
eine Anmeldung im Onlineportal vor, werden die Kunden einmal jährlich per E-Mail über die
Bereitstellung der neuen Abrechnungsperiode informiert. Eine Abrechnung kann nur erstellt
werden, wenn der Kunde diese Formulare oder die Eingabe im Onlineportal mit verbindlichen
Angaben über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den
Nutzerverhältnissen (z. B. Änderungen der Personenzahl, bauliche Änderungen, etc.) oder
Eingaben im Onlineportal mindestens sechs Wochen vor dem Ende der Abrechnungsfrist
ausgefüllt an unsere Zentrale in Bad Hersfeld zurückgegeben hat.
Im Falle der Nichteinhaltung der oben genannten Frist durch den Kunden haftet Wärme-
Messdienst Schmidt GmbH nicht für eventuelle dem Auftraggeber daraus entstehenden Schäden,
es sei denn, Wärme-Messdienst Schmidt GmbH hat die Schäden vorsätzlich oder fahrlässig
verursacht.
Im Falle der Nichtsendung, der nicht rechtzeitigen Einsendung der Unterlagen oder Eingabe im
Onlineportal sind wir spätestens 6 Monate vor dem jeweiligen Abrechnungsstichtag berechtigt, die
bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Daten, insbesondere die der Ablesungen und etwa uns
vorliegenden Daten, zu sichern und unsere bis dahin erbrachte Leistungen dem Auftraggeber in
Rechnung zu stellen (Saisonabschlussrechnung).
Die Erstellung der Abrechnung wird rückwirkend längstens für 3 Jahre gewährleistet.
Wenn zwei Ableseversuche ohne Erfolg bleiben, Erfassungsgeräte fehlen oder defekt sind, sind
wir zu einer Schätzung nach DIN 4713 berechtigt.
Im Falle eines dritten und weiteren Ableseversuches werden der zusätzliche Zeitaufwand und die
dadurch entstehenden Fahrtkosten gesondert in Rechnung gestellt.
Für die Ablesung müssen die Geräte frei zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, wird dem Kunden
der zeitliche Mehraufwand zusätzlich berechnet.
3.2. Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer haftet nicht für falsche Verbrauchswerte, die auf Mängeln der
Verbrauchserfassungsgeräte beruhen.
Eine Haftung des Auftragnehmers ist darüber hinaus ausgeschlossen bei fehlerhaft durch den
Auftraggeber übermittelten Verbrauchsdaten und bei fehlerhafter Eigenablesung durch den Nutzer
oder den Auftraggeber.
Eine Haftungsbeschränkung für wesentliche Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), Lebens-,
Gesundheits- oder Körperverletzungen sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit findet nicht
statt.
In den übrigen Fällen wird die Haftung der Parteien beschränkt auf den nach der Art der Leistung
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Es obliegt dem Auftraggeber, vor Weiterleitung der Einzelkostenabrechnung zu prüfen, ob die von
ihm vorgegebenen Angaben über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen
in den Nutzerverhältnissen mit den vom Auftragnehmer zugrunde gelegten Daten übereinstimmen
und an den Auftragnehmer bei Unstimmigkeiten die Unterlagen umgehend zurückzusenden.
Mit Weiterleitung der Einzelkostenabrechnungen erkennt der Auftraggeber die diesen zugrunde
gelegten Daten über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den
Nutzerverhältnissen als richtig an. Die Haftung des Auftragnehmers ist insoweit ausgeschlossen.
Erkennbare Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Zugang der Abrechnungen dem
Auftragnehmer anzuzeigen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für die Mängel der Durchsetzbarkeit von Forderungen, die aus der
Gestaltung von Verträgen des Auftraggebers mit Dritten herrühren (Mietvertrag,
Gemeinschaftsordnungen usw.).
Soweit Mängel an der Abrechnung von Dritten (Nutzer) geltend gemacht werden, obliegt es dem
Auftraggeber, den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu informieren.
Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, sind eventuelle Regressansprüche des Auftraggebers
gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
Werden Fehler an der Abrechnung festgestellt, hat der Auftragnehmer, soweit er den Fehler
vertreten hat, ein Nachbesserungsrecht.
4. Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI)
4.1. Vertragsgegenstand
Der Vertragsabschluss steht unter der Bedingung, dass die Verbrauchserfassungsgeräte in der
Liegenschaft fernablesbar sind. Der Einbau der Kommunikationseinheit „Gateway“ wird
kostenpflichtig zur Gebrauchsüberlassung bereitgestellt.
4.2. Bereitstellungswege
• Benachrichtigung per E-Mail über neu verfügbare UVI-Daten
• PDF-Download: Hinterlegung der UVI als PDF im geschützten Downloadbereich.
• Internetportal / App: Bereitstellung im Nutzerportal mit individualisiertem Zugang
4.3. Angaben Verbrauchsmessung
• der berechnete monatliche Verbrauch
• jeweils für das Medium kWh
• bei Verwendung von Heizkostenverteilern der berechnete Verbrauch unter Berücksichtigung
der Bewertungsfaktoren nach DIN EN 834 und der spezifischen Basisempfindlichkeit des
eingesetzten Geräts.
Die Daten werden plausibilisiert und, soweit einzelne Daten fehlen oder nicht verwertbar sind, im
Wege der Schätzung in Anlehnung an § 9a HeizkV ergänzt.
4.4. Vergleichswerte zur Verbrauchseinordnung
Die bereitgestellten Verbrauchsinformationen werden zusätzlich durch Vergleichsdaten ergänzt,
um den Nutzern eine Einordnung ihres Verbrauchs zu ermöglichen. Diese umfassen:
• den Vergleich mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers
• den Vergleich mit dem Verbrauch des entsprechenden Monats des Vorjahres, sofern diese
Vergleichsdaten technisch erhoben wurden und verfügbar sind
• sowie einen Vergleich mit dem Verbrauch/qm in der Liegenschaft
• den Vergleich eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers
derselben Nutzerkategorie.
Für Zeiträume vor Beginn dieses Vertragsverhältnisses erfolgt die Bereitstellung von
Verbrauchsdaten ausschließlich auf Grundlage der per Fernablesung aus den installierten
Verbrauchserfassungsgeräten ermittelten Werte. Eine nachträgliche manuelle Ergänzung oder
Plausibilisierung durch Dritte findet nicht statt.
4.5. Zugänglichmachung und Format
Die monatlichen Verbrauchsinformationen werden den Nutzern in geeigneter Form zur Verfügung
gestellt – beispielsweise über ein Online-Portal, per PDF oder auf Wunsch auch postalisch. Die
Bereitstellung erfolgt in einem standardisierten Format, das die Nachvollziehbarkeit und
Vergleichbarkeit der Werte sicherstellt.
4.6. Datenvorhaltung
Der Auftragnehmer hält die Verbrauchsdaten drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres ihrer
Erhebung zur Verfügung.
4.7. Mitwirkung des Auftraggebers
Mit Erteilung des Auftrages hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Erstellung der
unterjährigen Verbrauchsinformationen erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über die
Liegenschaft, die Namen der Nutzer und den Brennstoffmix.
Änderungen in der Liegenschaft, die für die Verbrauchserfassung von Bedeutung sind, hat der
Auftraggeber unverzüglich über das Onlineportal mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die
Aktualisierung von Nutzerwechseln.
Die Aktualisierung des Nutzerwechsels hat Einfluss auf den Zugang des ehemaligen und des
neuen Nutzers zu den unterjährigen Verbrauchsinformationen.
Eine unterbliebene Aktualisierung des Nutzerwechsels kann zu Datenschutzverstößen führen. Für
diese haftet der Auftraggeber als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
Alle Veränderungen, die die Durchführung der Verbrauchsermittlung beeinflussen könnten (z. B.
Änderungen am Heizkörper, Reparatur, Austausch, Änderungen der Anzahl oder der Leistung),
sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Auftraggeber hat alle notwendigen Informationen für die Einrichtung der Fernablesung durch
den Auftragnehmer und die Verarbeitung der empfangenen Daten (Zuordnung von Sensoren,
Schlüsselmaterial etc.) dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.
4.8. Verfügbarkeit des Dienstes
Die Verfügbarkeit der zu erbringenden Onlinedienste beträgt mindestens 95 % im Jahresmittel.
Eine darüberhinausgehende Verfügbarkeit gehört nicht zur Leistungsverpflichtung des
Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung vorübergehend zu unterbrechen,
in der Dauer zu beschränken oder teilweise bzw. ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit, aufgrund gesetzlicher Vorgaben, des Datenschutzes oder zur Vornahme
betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
Es obliegt dem Auftraggeber, vor Weiterleitung von Zugangsdaten zu prüfen, ob die von ihm
vorgegebenen Angaben mit den vom Auftragnehmer zugrunde gelegten Daten übereinstimmen
und den Auftragnehmer bei Unstimmigkeiten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Mit Weiterleitung der Zugangsdaten erkennt der Auftraggeber die diese zugrunde liegenden Daten
hinsichtlich der Zuordnung von Nutzern zu den Nutzeinheiten und die evtl. eingetretenen
Änderungen in den Nutzverhältnissen als richtig an. Die Haftung des Auftragnehmers ist insoweit
ausgeschlossen.
Soweit Mängel an der vereinbarten Leistung von Dritten (Nutzern) geltend gemacht werden,
obliegt es dem Auftraggeber, darüber unverzüglich zu informieren.
Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, sind evtl. Regressansprüche des Auftraggebers gegen
den Auftragnehmer ausgeschlossen.
Werden Fehler an der Verbrauchsdarstellung festgestellt, hat der Auftragnehmer, soweit er den
Fehler zu vertreten hat, ein Nachbesserungsrecht.
5. Funktionsprüfung Rauchwarnmelder
5.1. Leistungsumfang
Der Auftragnehmer wird bei der Funktionsprüfung vor Ort einmal jährlich die Rauchmelder auf
Verschmutzung, funktionsrelevante Beschädigungen und Alarmfähigkeit prüfen.
Dazu wird der beauftragte Servicemitarbeiter die Liegenschaft besuchen (Sammeltermin) und die
Prüfung vornehmen.
Bei der Ferninspektion erfolgt abhängig vom zugrunde liegenden Funksystem eine Prüfung der
Rauchmelder einmal jährlich auf Verschmutzung, funktionsrelevante Beschädigungen und
Alarmfähigkeit.
Dem Kunden wird eine Dokumentation der Prüfergebnisse zur Verfügung gestellt und über ggf.
notwendige Folgemaßnahmen informiert.
Sofern ein Vertrag für den Abrechnungsservice mit dem Auftragnehmer besteht, erfolgt die
Inspektion grundsätzlich zusammen mit der Ablesung der Erfassungsgeräte. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, die erste Prüfung vor dem rechtlich festgelegten Termin durchzuführen.
Sollte aufgrund von technischen Gegebenheiten und Erfordernissen die tatsächlich installierte Art
und Anzahl der Geräte während der Vertragslaufzeit vom Vertrag abweichen und wird dadurch ein
Mehr- oder Minderaufwand erforderlich, so erstreckt sich der Inhalt des Vertrages auf die
tatsächlich benötigte Geräteart und Anzahl, wenn dies für eine ordnungsgemäße
Gebäudeausstattung nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich und für den Auftraggeber nicht
unzumutbar ist.
Der Vertrag wird in diesem Fall hinsichtlich der Geräteart und -anzahl geändert.
Sofern für die ordnungsgemäße Ausstattung der Liegenschaft andere Geräte notwendig sind als
vom Auftraggeber in Auftrag gegeben und diese von dem Auftragnehmer nicht beschafft werden
können, kann der Auftragnehmer jederzeit von diesem Vertrag zurücktreten.
Ändert sich die Nutzungsart von bisher nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestatteten
Räumlichkeiten so, dass eine nachträgliche Ausstattungspflicht entsteht, oder aufgrund von
baulichen Veränderungen der Montageort des Rauchwarnmelders zu verlegen ist, muss der
Auftraggeber den Auftragnehmer dies unverzüglich mitteilen, damit eine Nach- oder Ummontage
erfolgen kann.
Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Nutzungsänderung von Räumlichkeiten besteht im
Rahmen der jährlichen Funktionsprüfung unsererseits nicht.
Sich aus diesen Änderungen ergebende Nach- und Ummontagen sind kostenpflichtig und vom
Auftraggeber zu beauftragen.
Die Funktionsprüfung wird auf der Grundlage der DIN 14676-1 durchgeführt. Sie besteht bei nicht
auf Funkbasis arbeitenden Rauchwarnmeldern (Typ A = Bauweise A nach DIN 14676-1, 3.15) aus
einer jährlichen Inspektion vor Ort.
Dabei werden folgende Parameter geprüft:
• Kontrolle auf Demontage
• Kontrolle, ob eine funktionsrelevante Beschädigung des Rauchwarnmelders vorliegt
• Kontrolle der Funktion des Warnsignals
• Kontrolle, ob die Raucheindringöffnungen frei sind (z. B. Abdeckungen, Verschmutzung
durch Flusen und Stäube)
• Kontrolle, ob die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (z. B.
Einrichtungsgegenstände) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder
behindern könnten.
Bei Funk-Rauchwarnmeldern mit der Möglichkeit der kompletten Ferninspektion (Typ C =
Bauweise C nach DIN 14676-1, 3.17) erfolgt die jährliche Inspektion ohne ein Betreten der
Wohnung über die Funkschnittstelle für folgende Parameter:
• Kontrolle der Energieversorgung
• Kontrolle der Rauchsensorik auf Funktion
• Überwachung der vorgesehenen Betriebsdauer
• Kontrolle auf Demontage
• Kontrolle, ob eine funktionsrelevante Beschädigung des Rauchwarnmelders vorliegt
• Kontrolle, ob die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (z. B.
Einrichtungsgegenstände) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder
behindern könnten
5.2. Besonderheiten bei Ferninspektion
Die Ferninspektion von Rauchmeldern setzt eine ungestörte Funkverbindung bis zum
Rauchmelder voraus.
Durch beispielsweise bauliche Veränderungen oder Funkstreckenstörungen kann unter
Umständen erst im Rahmen einer der folgenden turnusmäßigen Überprüfungen eine Störung
festgestellt und behoben werden.
Der Auftragnehmer übernimmt ausdrücklich keine Gewähr, dass trotz einer planmäßig
automatisiert durchgeführten Ferninspektion bis zur Verfügbarkeit eines folgenden
Rauchmelderstatus sowie zwischen den turnusmäßigen automatischen Prüfungen der
Rauchmelder einsatzbereit bleibt.
Die Funktionsprüfung umfasst nicht die durchgehende automatisierte Überwachung der
Funktionsfähigkeit der Rauchmelder.
Es findet keine automatische Alarmierung von Feuerwehr/Rettungskräften im Brandfall statt.
Die Statusprüfung ist eine Momentaufnahme und bietet keine Garantie für eine Funktion des
Rauchwarnmelders bis zur nächsten Inspektion.
Der Auftraggeber bleibt im Übrigen verpflichtet, die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten
insbesondere zum ordnungsgemäßen Betrieb der Rauchwarnmelder einzuhalten.
5.3. Dokumentation, Termine, Nachbesserung
Die Prüfungen werden elektronisch dokumentiert. Die Dokumentation enthält Angaben zur Art der
durchgeführten Prüfung, deren Datum und deren Ergebnis.
Der Auftraggeber erhält nach Durchführung der Inspektion eine Kopie der Dokumentation. Die
Dokumentation wird vom Auftragnehmer für drei Jahre archiviert.
Soweit anlässlich der Funktionsprüfung Mängel an den Geräten festgestellt werden, die nicht
durch die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen gemäß DIN 14676-1 behoben werden
können, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung separat
beauftragen. Der Auftraggeber hat die entsprechenden Leistungen gesondert zu vergüten.
Den Termin für eine Funktionsprüfung vor Ort kündigt der Auftragnehmer in geeigneter Weise
mindestens zehn Tage im Voraus an.
Ist in einzelnen Nutzeinheiten zum angegebenen Termin eine Funktionsprüfung nicht möglich, wird
innerhalb von 14 Tagen – nach vorheriger schriftlicher Ankündigung – ein zweiter Versuch
unternommen.
Scheitert auch der zweite Versuch, ist der Auftragnehmer nur nach entsprechendem Auftrag des
Auftraggebers im Einzelfall gegen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen zu einem nochmaligen
Versuch verpflichtet.
In diesem Fall wird er den Auftraggeber auf die fehlgeschlagene Funktionsprüfung hinweisen. Der
Auftraggeber hat dann für den freien Zugang zu den Geräten Sorge zu tragen.
5.4. Gewährleistung und Haftung RWM
Die Haftung aus diesem Vertrag wird durch den Schutzzweck der bauordnungsrechtlichen
Bestimmungen für den Einbau von Rauchwarnmeldern begrenzt.
Rauchwarnmelder dienen danach nicht zur Verhinderung von Bränden oder Vermeidung von
Sachschäden, sondern ausschließlich der Alarmierung zur Begrenzung von Personenschäden.
Scheitert die jährliche Funktionsprüfung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten
hat, haftet der Auftragnehmer nicht für sich daraus ergebende Schäden.
Eine Haftungsbeschränkung für wesentliche Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), Lebens-,
Gesundheits- oder Körperverletzungen sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit findet nicht
statt.
In den übrigen Fällen wird die Haftung der Parteien beschränkt auf den nach der Art der Leistung
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Das gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf ihm bekannte oder angezeigte Mängel
hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall ein Nachbesserungsrecht.
Soweit Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt der
Haftungsausschluss oder die Haftungsbegrenzung auch für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
6. Datenschutz und Widerrufsrecht
6.1. Datenschutz
Allgemeines
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher geltender datenschutzrechtlicher
Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Verarbeitung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten (insbesondere Namen, Wohnungszuordnung und Bestandsdaten) des
Auftraggebers sowie dessen Nutzern werden ausschließlich zur Vertragserfüllung verarbeitet und
nicht an unbefugte Dritte weitergegeben.
Speicherdauer und Datenlöschung
Personenbezogene Daten werden spätestens drei Jahre nach Vertragsende gelöscht, sofern
keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Interessen eine längere
Speicherung erfordern.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer etwaige Fehler, Änderungen oder
Unstimmigkeiten in den übermittelten personenbezogenen Daten unverzüglich mitzuteilen und bei
der Berichtigung mitzuwirken.
Auftragsverarbeitung nach DSGVO
Soweit personenbezogene Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag verarbeitet werden, erfolgt
dies ausschließlich auf Grundlage einer separaten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach
Art. 28 DSGVO.
6.2. Widerrufsrecht für Verbraucher
Widerrufsrecht
Verbraucher haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag
zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie die Wärme-Messdienst Schmidt GmbH (Am
Weinberg 22, 36251 Bad Hersfeld) mittels eindeutiger Erklärung (z. B. per Brief oder E-Mail) über
Ihren Entschluss informieren, diesen Vertrag zu widerrufen.
Sie können hierfür das Muster-Widerrufsformular verwenden, dies ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über den Widerruf vor Ablauf
der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Im Falle des wirksamen Widerrufs sind Ihnen alle Zahlungen, die Sie geleistet haben, unverzüglich
und spätestens binnen vierzehn Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung zurückzuerstatten.
Für die Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das Sie bei der ursprünglichen
Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Ihnen entstehen durch die Rückzahlung keine zusätzlichen Kosten.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen,
müssen Sie einen angemessenen Betrag zahlen, der dem Anteil, der bis zur Ausübung des
Widerrufsrechts bereits erbrachten Dienstleistungen entspricht.
Ein Muster-Widerrufsformular wird dem Vertrag gesondert beigefügt.
7. Schlussbestimmungen
7.1. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ganz oder
teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame und durchführbare
Regelung ersetzt, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
7.2. Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teil und ist
hierzu auch nicht verpflichtet.
Etwaige Streitigkeiten werden direkt zwischen den Vertragsparteien gelöst.
7.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers,
sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ebenfalls der Sitz des Auftragnehmers,
sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist.
Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem
Gerichtsstand zu verklagen.
Stand: 28.10.2025