Wann benötige ich eine
Heizkostenabrechnung?
Die erste Frage bei der Heizkostenabrechnung lautet stets:
Muss nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden oder dürfen Mieter und Vermieter andere Verteilerschlüssel und Abrechnungsmethoden wählen?
Die Faustregel besagt: Eine Abrechnung nach der Heizkostenverordnung ist überall dort vorgeschrieben, wo mehr als 2 Wohneinheiten eines Hauses von einer gemeinsamen Anlage mit Heizwärme und/oder Warmwasser versorgt werden. Dies gilt für freifinanzierte Wohnungen, sowie für preisgebundene Wohnungen (§1,2 HeizkostenV).
Die Verordnung ist dementsprechend nicht anwendbar bei Gasetagenheizung oder Einzelöfen in der Wohnung, dezentraler Zubereitung des warmen Wassers (Durchlauferhitzer usw.) oder Einfamilienhäusern mit eigener Heizungsanlage (§1 HeizkostenV).
Als erfahrener Dienstleister mit langjährigem Know-How im Bereich der verbrauchsabhängigen Heiz-/Betriebskostenabrechnung sowie modernster Messtechnik betreut die Wärme Messdienst Schmidt GmbH zahlreiche zufriedene Kunden. Gerne übernehmen wir die Verbrauchsabrechnung auch für Ihre Liegenschaften. Sprechen Sie uns an, wir erstellen gerne ein unverbindliches Angebot.
Heiz-/Verbrauchskostenabrechnung
durch Wärme-Messdienst Schmidt
Wissenswertes
zum Thema
Verteilerschlüssel
Die Heizkostenverordnung legt fest, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser zu mindestens 50% und höchstens 70 % verbrauchsabhängig zu verteilen sind. Die übrigen Kosten düfen nach Wohn- oder Nutzfläche verteilt werden. Bei den Heizkosten stattdessen auch nach dem umbauten Raum, nach der Fläche oder dem Rauminhalt nur der beheizten Räume (§§ 7, 8 HeizkostenV).
Die Bestimmungen der HeizkostenV gehen allen Vereinbarungen im Mietvertrag vor. Mieter und Vermieter können lediglich im Einvernehmen bestimmen, dass mehr als 70 % des Energieverbrauchs verbrauchsabhängig abgerechnet wird (§ 10 HeizkostenV). Der Verbrauch an Warmwasser wird ebenso abgerechnet wie der Verbrauch an Heizenergie. Auch hier gilt, dass 50-70 % verbrauchsabhängig, der Rest nach der Wohnfläche verteilt wird. Der Verbrauch wird über Warmwasserzähler gemessen. Auch wenn das warme Wasser durch eine kombinierte Anlage für Heizung und Wassererwärmung bereitgestellt wird, muss der Vermieter Heizungs- und Warmwasserkosten getrennt abrechnen. Hierfür sieht § 9 HeizkostenV die Messung der Wärmemenge für das Warmwasser mittels Wärmezähler vor. Nur bei unzumutbar hohen Aufwand oder wenn der Einbau eines Wärmezählers technisch nicht möglich ist, kann weiterhin nach Gleichung abgerechnet werden.
Verbrauchsmessung
Die von der Verordnung vorgeschriebne Form der Abrechnung setzt voraus, dass der Verbrauch von Wärme und Warmwasser durch geeignete Erfassungsgeräte festgestellt wird, etwa durch Wärmezähler, Heizkostenverteiler oder Warmwasser-zähler. Zur Installation der Geräte ist der Eigentümer (Vermieter) lt. § 4 HeizkostenV verpflichtet.